Am 13. Dezember 1919 wurde die Arbeiterwohlfahrt als Hilfsorganisation gegen die Nachkriegsnot gegründet. Sie war in der Sozialdemokratischen Partei zunächst als Hauptausschuss für Wohlfahrtspflege integriert. 1920 wurde auch die Bezeichnung "Arbeiterwohlfahrt" geprägt. Die treibende Kraft bei der Gründung der Arbeiterwohlfahrt war die Leiterin des Frauensekretariats beim Parteivorstand der SPD, Marie Juchacz.

Die Arbeiterwohlfahrt stand in der langen Tradition der solidarischen Hilfe innerhalb der Arbeiterbewegung. Neben der alltäglichen gegenseitigen Hilfe versuchte die Arbeiterschaft im 19. Jahrhundert sich über Unterstützungskassen, Gewerkschaften oder Hilfsvereinen Organisationen zu schaffen, um Notlagen auszugleichen und die Lebenssituation zu verbessern.

Die Gründung der Arbeiterwohlfahrt fällt in eine Zeit als es galt, die erste deutsche Republik zu gestalten und gleichzeitig die aus den Folgen des Weltkriegs entstandenen Notlagen zu beheben. Eine gerechte Gesellschaft sollte durch solidarische Selbsthilfe, ausgeübt durch die Arbeiterschaft, aber vor allem auch durch Einflussnahme auf die staatliche und kommunale Fürsorgepolitik in der neuen Republik geschaffen werden.

Ziel war zunächst die Linderung der systembedingten Massenarmut in der Krisenzeit nach dem Ersten Weltkrieg. Während im Norden Deutschlands, besonders in Industriezentren und städtischen Ballungsgebieten, der Aufbau der Organisation Fortschritte machte und sich die sozialpolitische Einflussnahme oft erfolgreich gestaltete, verlief dieser Prozess im Süden zögernd. Gerade in Bayern, wo der politische Einfluss der Sozialdemokratie nach der Revolution rasch zurückging, war es schwierig, die oftmals konservativen Mandatsträger und die Verwaltungen für öffentliche Hilfe im Sinne der Arbeiterwohlfahrt zu gewinnen.

Die Nationalsozialisten verboten alle Organisationen der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung bzw. übernahmen sie, um sie in ihrem Sinne fortzuführen. Für das Verbot der Arbeiterwohlfahrt war in Bayern ein Erlass des Innenministers vom 29. März 1933 ausschlaggebend, der auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verfügte: „Die Betätigung in jeder Form von Organisationen, deren eigentlicher Zweck die Wahrnehmung u. Förderung der beruflichen, gesundheitlichen, gesellschaftlichen, turnerischen, sportlichen u. bildungsmässigen Interessen ihrer Mitglieder ist, wenn der Personenkreis, den sie umschliessen, insbes. die leitenden Kräfte, der marxistischen Weltanschauung nahestehen, oder ihre Haltung hierauf schliessen lässt, ist verboten (z.B. Radfahrbund Solidarität, Naturfreundeverein usw.) ...