Die Nationalsozialisten verboten alle Organisationen der sozialdemokratischen Arbeiterbewegung bzw. übernahmen sie, um sie in ihrem Sinne fortzuführen. Für das Verbot der Arbeiterwohlfahrt war in Bayern ein Erlass des Innenministers vom 29. März 1933 ausschlaggebend, der auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 verfügte: „Die Betätigung in jeder Form von Organisationen, deren eigentlicher Zweck die Wahrnehmung u. Förderung der beruflichen, gesundheitlichen, gesellschaftlichen, turnerischen, sportlichen u. bildungsmässigen Interessen ihrer Mitglieder ist, wenn der Personenkreis, den sie umschliessen, insbes. die leitenden Kräfte, der marxistischen Weltanschauung nahestehen, oder ihre Haltung hierauf schliessen lässt, ist verboten (z.B. Radfahrbund Solidarität, Naturfreundeverein usw.) ...

Das gleiche „Schicksal“ ereilte neben weiteren Organisationen der Arbeiterbewegung auch alle Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt. Zumal die Arbeiterwohlfahrt die einzige Wohlfahrtsorganisation war, die nicht bereit war, sich der NS-Bewegung anzuschließen. Die Arbeiterwohlfahrt wurde zerschlagen, alle ihre Bücher, Akten und Aufzeichnungen wurden „in Verwahrung“ genommen. Funktionäre wurden oftmals in Verbindung mit dem schrittweise durchgesetzten Verbot der Sozialdemokratie verhaftet sowie die Einrichtungen und das Vermögen enteignet und in die NS-Volkswohlfahrt überführt. Auf der Grundlage der vom Staatsministerium des Innern verfügten Anordnung vom 2. Mai 1933 konnten „Gegenstände aller Art“ enteignet werden, sofern „ihre bisherige Zweckbestimmung mit den nationalen Aufgaben des Staates grundsätzlich unvereinbar ist oder den nationalen Willensrichtungen des Volkes entgegensteht.“ Klar angesprochen wurden auch die davon betroffenen Gruppen, nämlich „alle kommunistischen und marxistischen Organisationen und Vereinigungen aller Art, einerlei, unter welchem Namen sie auftreten und welche Ziele zu verfolgen sie vorgeben. Dazu gehören […] alle […] Wohlfahrtsverbände…“.